Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2. RS 1999/02
Ziff. A.I.2. RS 1999/02, Praktikanten
(1) Durch die Änderung des § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder vor Beginn des Fachschulbesuchs ableisten, wie Arbeitnehmer der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unterstellt. Dadurch wird eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Zuordnung in den einzelnen Versicherungszweigen vermieden. Diese war erforderlich geworden, nachdem das BSG mit Urteil vom 3. 2. 1994 — 12 RK 78/92 — (USK 9403) entschieden hatte, dass gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten in der Krankenversicherung auch dann der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V unterliegen, wenn es sich bei dem Praktikum um ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung einer Hoch-/Fachhochschule vorgeschriebenes (Vor-)Praktikum handelt und die Tätigkeit berufspraktischen Inhalt hat. Für den versicherungsrechtlichen Status in der Pflegeversicherung gilt wegen der inhaltsgleichen Änderung des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB XI Entsprechendes.
(2) Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ohne dass Arbeitsentgelt erzielt wird, unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI (vgl. [jetzt] Abschnitt A.3.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 23. 11. 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten).
(3) In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der Rentenversicherung und nach § 25 Absatz 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung (vgl. [jetzt] Abschnitt A.3.4.2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 23. 11. 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten).
(4) Für die Meldungen der Praktikanten durch die Arbeitgeber (ggf. die Ausbildungsstätten) nach §§ 28a ff. SGB IV in Verb. mit der DEÜV ist der Personengruppenschlüssel "105" zu verwenden (vgl. Anlage 6 der DEÜVGs). Soweit gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten über den 31. 12. 1999 hinaus tätig sind, ist ein Wechsel der Beitragsgruppe durch Ab- und Anmeldung anzuzeigen.
(5) Für die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten aufgrund der versicherungsrechtlichen Zuordnung dieser Praktikanten zum Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vom 1. 1. 2000 an die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt des Praktikanten nicht mehr als 630 DM, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein (§ 249 Absatz 2 Nummer 1 SGB V bzw. § 58 Absatz 5 SGB XI).
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