Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.V.3. RS 1999/02
Ziff. A.V.3. RS 1999/02, Sonstige Familienangehörige in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Mit der Ergänzung des § 7 Absatz 2 KVLG 1989 wird klargestellt, dass die für die Familienversicherung in den neuen Bundesländern maßgebliche Einkommensgrenze nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verb. mit § 309 Absatz 6 SGB V von regelmäßig mindestens 630 DM im Monat auch für die sonstigen Angehörigen gilt, die über die Satzung der jeweiligen landwirtschaftlichen Krankenkasse in die Familienversicherung einbezogen sind.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service