Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.2. RS 2001/01
§ 28f SGB IV Ziff. 1.2.2. RS 2001/01, Durchführung des zentralen Beitragseinzugs
(1) Für die zentrale Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den AOK-Bundesverband bzw. den IKK-Bundesverband oder eine Orts- bzw. Innungskrankenkasse bedarf es eines Antrags des Arbeitgebers an die beauftragte Stelle. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie nach § 28f Absatz 4 Satz 3 SGB IV die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten.
(2) In den Fällen des zentralen Einzugs der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber sowohl den Beitragsnachweis an die beauftragte Stelle zu übermitteln als auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28f Absatz 4 Satz 4 SGB IV dorthin unter Beachtung des § 23 Absatz 1 SGB IV und der [BVV] zu überweisen. Dabei muss er allerdings für jede betroffene Einzugsstelle einen Beitragsnachweis einreichen. Die beauftragte Stelle hat sodann nach § 28f Absatz 4 Satz 5 SGB IV die für die einzelnen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge können hingegen in einer Summe an die beauftragte Stelle abgeführt werden.
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