Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28i SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01
§ 28i SGB IV Ziff. 1. RS 2001/01, Zuständige Einzugsstelle für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer von Betriebskrankenkassen
(1) Zuständige Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nach § 28i Satz 1 . . . SGB IV die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenversicherung des Arbeitnehmers auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
(2) Die bislang in § 28i Absatz 1 Satz 5 SGB IV enthaltene Sonderzuständigkeit der Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers in Fällen einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer anderen Betriebskrankenkasse ist mit Wirkung vom 1. 1. 2001 gestrichen worden. Damit sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei einer Betriebskrankenkasse freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ausnahmslos gemäß § 28i Satz 1 SGB IV an die Betriebskrankenkasse zu zahlen, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.
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