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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 6 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe
(1) Auch für den Träger der Eingliederungshilfe finden als Rehabilitationsträger die Regelungen des SGB IX Teil 1 — Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen — Anwendung. Bei Leistungen zur Teilhabe hat der Träger der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern insbesondere die §§ 14 ff. SGB IX zu berücksichtigen.
(2) Die zum Teil insbesondere bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z. B. Schulassistenz) anzutreffende Aussage der Eingliederungshilfe, dass aufgrund der Nachrangigkeit nach § 2 SGB XII (ab 1. 1. 2020 § 91 SGB IX) die §§ 14 ff. SGB IX keine Anwendung finden, ist unzutreffend. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Krankenkassen zunächst eine Ablehnung der beim Träger der Eingliederungshilfe beantragten Teilhabeleistung vorzunehmen habe, damit dieser nachfolgend die Nachrangigkeit feststellen und die Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung nach dem SGB XII (ab 1. 1. 2020 SGB IX Teil 2) prüfen könne.
(3) Der Träger Eingliederungshilfe als erstangegangener Leistungsträger hat bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, deren Koordinierung und somit auch die Klärung der Zuständigkeit ausschließlich nach den §§ 14 ff. SGB IX vorzunehmen.
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