Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 12 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Bereitstellung und Vermittlung von Informationsangeboten
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben zur Umsetzung des Auftrages aus § 12 SGB IX gemeinsame Informationen über die Rehabilitation der GKV erstellt. Diese sehen Kernaussagen zu wichtigen Themenfeldern der medizinischen Rehabilitation der GKV vor. Die Informationen werden zugleich den Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 SGB IX zur Verfügung gestellt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service