Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 12 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Verzeichnis der Ansprechstellen
(1) Um insbesondere die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger über die Ansprechstellen zu unterstützen, ist die Einrichtung eines bundesweiten Ansprechstellenverzeichnisses auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vorgesehen. Das Ansprechstellenverzeichnis soll die Kontaktaufnahme erleichtern und sieht insoweit ausschließlich Angaben zum Profil der Ansprechstellen vor. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme der Ansprechstelle in das Verzeichnis besteht nicht. Es bleibt somit abzuwarten, inwieweit sich auch die Träger der Eingliederungshilfe an dem Verzeichnis beteiligen.
(2) Das Verzeichnis soll noch 2019 auf der Homepage der BAR öffentlich zugänglich sein.
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