Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 SGB IX Ziff. 2.3. RS 2001/02
§ 14 SGB IX Ziff. 2.3. RS 2001/02, Besonderheiten bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Absatz 1 Satz 4 stellt eine Verfahrensbeschleunigung bei der Bundesagentur für Arbeit sicher; geht ein Antrag auf Leistungen (zur Teilhabe am Arbeitsleben) bei der Arbeitsagentur ein, muss nicht mehr geprüft werden, ob ohne die entsprechenden Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre.
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