Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 14 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Ergänzende Hinweise
Mit den Anlagen 1 und 2 stehen Orientierungshilfen zum Verfahren nach den §§ 14 und 15 SGB IX zur Verfügung, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird. Hinsichtlich der trägerübergreifenden Ausgestaltung des Verfahrens zur Koordination der Leistungen und der Begutachtung nach den §§ 14, 15 und 17 SGB IX wird auf die nach § 26 SGB IX vereinbarte und zum 1. 12. 2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" verwiesen. Dabei ist besonders auf die Regelungen zur Rückleitung an den erstangegangenen Rehabilitationsträger im Rahmen der Turboklärung (§ 24 Absatz 1 Satz 4 GE "Reha-Prozess") und ergänzenden Antragstellung bei Bedarf an nicht vom Antrag umfassten Leistungen (§ 25 GE "Reha-Prozess") hinzuweisen. Auf Ebene der BAR ist vorgesehen, dass zeitnah trägerübergreifende Umsetzungshilfen, z. B. Vorschläge für die inhaltliche Gestaltung von Vordrucken und Hinweise zu datenschutzrechtlichen Aspekten, erstellt werden.
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