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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB IX Ziff. 7. RS 2001/02
§ 16 SGB IX Ziff. 7. RS 2001/02, Zinsanspruch der Eingliederungshilfe
Mit der Regelung in Absatz 6 wird klargestellt, dass für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge § 108 Absatz 2 SGB X entsprechend gilt.
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