Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 18 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Entscheidungsfrist/begründete Mitteilung zur Fristverlängerung
(1) Grundsätzlich gilt nach § 18 Absatz 1 SGB IX für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen eine Frist von 2 Monaten ab Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger. D. h., die in den §§ 14 und 15 SGB IX zur Strukturierung und Beschleunigung des Verfahrens geregelten Fristen werden in ihrer Gesamtheit begrenzt durch die an dieser Stelle geregelte Rahmenfrist.
(2) Nach Absatz 1 soll, wenn nicht innerhalb dieser Rahmenfrist über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe entschieden werden kann, der leistende Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe schriftlich mitteilen (begründete Mitteilung).
(3) Absatz 2 legt fest, dass in der begründeten Mitteilung auf den Tag genau zu bestimmen ist, bis wann über den Antrag entschieden wird. Dabei kommt eine Verlängerung der Frist von 2 Monaten nur in definierten Fällen in folgendem Umfang in Betracht:
- - um bis zu 2 Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung bei nachweisbar beschränkter Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
- - um bis zu 4 Wochen für die Begutachtung, sofern die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum durch den Sachverständigen schriftlich bestätigt wurde und
- - für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung des Leistungsberechtigten, soweit eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.
(4) Die für jeden Verlängerungsgrund definierten Zeiträume dürfen zwar nicht überschritten werden; das Bestehen mehrerer Verlängerungsgründe ist hingegen nicht ausgeschlossen.
(5) In Fällen fehlender Mitwirkung können zudem die Tatbestandsmerkmale nach § 66 SGB I erfüllt sein und damit die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden. Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten aufgrund der Inanspruchnahme einer unabhängigen Teilhabeberatung nicht nachkommt.
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