Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 28 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Formen der Leistungsausführung
(1) Absatz 1 enthält eine Aufzählung der Formen, in denen der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen ausführen kann, nämlich
- 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
- 2. durch andere Leistungsträger,
- 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 36 SGB IX).
(2) Ein Rangverhältnis ist damit nicht verbunden. Die Möglichkeiten 1 bis 3 entsprechen dabei der bereits vor Inkrafttreten des SGB IX geübten Praxis der Leistungserbringung in der Rehabilitation. Der Rehabilitationsträger entscheidet eigenverantwortlich, welche Form der Leistungsausführung am geeignetsten ist, damit die Leistung wirksam und wirtschaftlich erbracht wird. In jedem Fall bleibt er für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 ff. SGB X).
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