Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 31 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 31 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Sach- und Dienstleistungen
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sachleistungsprinzip maßgebend. Die Erbringung von Dienstleistungen ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen und insoweit § 31 SGB IX für die GKV ohne Bedeutung.
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.