Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 41 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Die Neufassung des § 41 SGB IX sieht die Erstellung eines jährlichen Teilhabeverfahrensbericht durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vor. Dieser soll die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter machen und die Möglichkeit der Evaluation und Steuerung eröffnen.
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