Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 64 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02
§ 64 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Rehabilitationssport und Funktionstraining
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung bilden § 43 SGB V in Verb. mit § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IX die leistungsrechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf Übernahme von Kosten für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und ärztlich verordnetes Funktionstraining.
(2) Aus der Formulierung des § 43 SGB V wird deutlich, dass die Leistungen nach § 64 SGB IX zu erbringen sind und somit keine Ermessensleistungen sondern Rechtsanspruchsleistungen gegeben sind.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service