Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2022/10
Ziff. 2.1. RS 2022/10, Allgemeine Wahlrechte
(1) Das in § 173 Absatz 1 und 2 SGB V geregelte Wahlrecht bzgl. der wählbaren Krankenkassen gilt grundsätzlich für alle Mitglieder der GKV; die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe spielt insoweit keine Rolle. Für bestimmte Personengruppen gelten darüber hinaus ergänzende Möglichkeiten bei der Wahl der Krankenkasse; diese gestalten sich im Einzelnen wie folgt:
(2) Die Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist, ist nach § 173 Absatz 4 SGB V wählbar für:
- - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V),
- - Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
- - behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V),
- - behinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (§ 5 Absatz 1 Nummer 8 SGB V),
- - versicherungspflichtige Rentner/Rentenantragsteller (§ 5 Absatz 1 Nummer 11, Nummer 11a, Nummer 11b und Nummer 12 sowie § 189 SGB V) und freiwillig versicherte Rentner (§§ 9, 188 Absatz 4 SGB V),
- - behinderte Menschen im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V.
(3) Zusätzlich zu den allgemeinen Wahlrechten können Studenten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) die AOK wählen, die für den Sitz der Hochschule örtlich zuständig ist (§ 173 Absatz 3 SGB V).
(4) Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall werden bei Eintritt der sog. Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V gemäß § 174 Absatz 3 SGB V wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der zuletzt eine — ggf. schon viele Jahre zurückliegende — Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat (BSG, Urteil vom 29. 6. 2021 — B 12 KR 38/19 R —, USK 2021-34). Sofern sie zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren und sie ihrem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, können sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB V ihre Krankenkasse frei wählen. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung. Die hierbei zu beachtenden Besonderheiten im Hinblick auf die 12-monatige Bindungsfrist werden in Abschnitten 8.2.1 und 8.2.2 erläutert. Zu den weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Krankenkassenwahlrechts für diesen Personenkreis wird auf die Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes "Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V" [RS 2023/04] in der jeweils geltenden Fassung unter Abschnitt B verwiesen.
(5) Versicherte, deren Mitgliedschaft sich im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V fortsetzt, bleiben zunächst Mitglied der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Pflichtversicherung oder Familienversicherung bestanden hat. Alternativ ist zum Zeitpunkt des Übergangs von einer Pflicht- oder Familienversicherung zu einer freiwilligen Mitgliedschaft auch ein Krankenkassenwechsel möglich, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 SGB V. Im weiteren Verlauf einer bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung. Strebt ein freiwilliges Mitglied einen Krankenkassenwechsel bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis an, ist die Prüfung der Vorversicherungszeit entbehrlich. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die freiwillige Versicherung ursprünglich zustande gekommen ist. Die zu beachtenden Besonderheiten im Hinblick auf die 12-monatige Bindungsfrist werden in Abschnitt 8.2.2 erläutert.
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