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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.2.1. RS 2022/10
Ziff. 4.3.2.1. RS 2022/10, Für versicherungspflichtige Mitglieder
(1) Beim Vorliegen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 3.3) ergibt sich die Frist für die Abgabe einer Wahlerklärung aus dem § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V. Danach kann die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen nur bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen. Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, dennoch hat das BSG in seinem Urteil vom 21. 12. 2011 — B 12 KR 21/10 R —, USK 2011-172, entschieden, dass nach Ablauf der 2-wöchigen Frist im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V die Krankenkassenwahl durch das Mitglied nicht mehr wirksam ausgeübt werden kann. Eine zeitliche Ausdehnung des Wahlrechts bis zur die Wahl ersetzenden Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle oder darüber hinaus ist rechtlich nicht zulässig.
(2) Für die Berechnung der 2-wöchigen Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 1 BGB in Verb. mit § 188 Absatz 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages der 2. Woche, welcher durch seine Benennung dem Ereignistag entspricht.
(3) Fällt der letzte Tag der 2-wöchigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Eine besondere Problematik ergibt sich für die Ausübung eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts bei den Bürgergeldempfängern (bis zum 31. 12. 2022 Personenkreis der Arbeitslosengeld II-Bezieher). Die Regelung des § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II, wonach der Antrag auf Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) auf den 1. des Antragsmonats zurückwirkt, kann unter Umständen dazu führen, dass die ausdrücklich an den Eintritt der Versicherungspflicht gekoppelte 2-wöchige Frist im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen wird generalisierend unterstellt, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X erfüllt sind. Das bedeutet in der vereinfachten Darstellung, dass sich der 2-Wochen-Zeitraum für die Abgabe einer Wahlerklärung an den Tag der Stellung des Leistungsantrages anschließt. Wird das zuständige Jobcenter vom Mitglied über die gewählte Krankenkasse innerhalb dieses Zeitraumes informiert, kann der Leistungsträger in der Folge von einem rechtzeitig ausgeübten Wahlrecht ausgehen, ohne dass aus diesem Anlass eine Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse erforderlich ist.
(5) Für Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung der Familienversicherung zustande kommt (z. B. Eintritt der Versicherungspflicht als Student durch den Wegfall der vorrangigen Familienversicherung aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze), beginnt die 2-wöchige Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts mit dem Tag nach der Bekanntgabe der Feststellung der Krankenkasse.
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