Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1. RS 2002/03
Ziff. II.1. RS 2002/03, Allgemeines
Nach der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Fassung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V können sich Arbeitnehmer auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden. An diesem Befreiungsrecht wird im Prinzip auch künftig festgehalten. Allerdings macht die vom 1. 1. 2003 an geltende Fassung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V das Recht der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 SGB V krankenversicherungspflichtig wird.
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