Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV. RS 2002/03
Ziff. IV. RS 2002/03, Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und damit auch die der Pflegeversicherung werden von der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten abgekoppelt. Sie werden mit Wirkung vom 1. 1. 2003 durch die Verweisung in § 223 Absatz 3 SGB V bzw. in § 55 Absatz 2 SGB XI an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V angebunden und wie diese Grenze alljährlich dynamisiert (vgl. Ausführung unter I.4). Damit werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf dem bisherigen Niveau fortgeschrieben; sie betragen im Kalenderjahr 2003
- - jährlich 41 400 EUR,
- - monatlich 3 450 EUR,
- - wöchentlich 805 EUR,
- - kalendertäglich 115 EUR.
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