Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 VRG
§ 7 VRG, Schutzvorschriften
(1) Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeitgeber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld berechtigt ist, ist nicht als ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingender Grund im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG anzusehen; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(2) 1 Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Vorruhestandsgeld kann nicht für den Fall ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch des Arbeitgebers auf den Zuschuss der Bundesanstalt nicht besteht, weil keine der in § 2 Absatz 1 Nummer 5 oder in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegt. 2 Das gleiche gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber den Zuschuss nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 11 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne dass dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
(3) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld kann wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service