Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 VRG
§ 13 VRG, Bußgeldvorschriften
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Absatz 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die Arbeitsämter.
(3) 1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2 § 66 SGB X gilt entsprechend.
(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.
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