Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. KmV-RL
Ziff. 1. KmV-RL, Geltungsbereich
1.1. Mit der Richtlinie werden Mindestanforderungen ausschließlich an zu treffende Maßnahmen der Krankenkassen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme bei Kontakt mit ihren Versicherten festgelegt.
1.2. Vom Regelungsbereich der Richtlinie nicht umfasst sind jene Inhalte und Services, die frei verfügbar und ohne die Notwendigkeit eines Autorisierungsverfahrens zugänglich sind.
1.3. Die Vorgaben dieser Richtlinie sind für alle Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich.
1.4. 1 Der im Anhang zu der Richtlinie bereitgestellte Leitfaden enthält Konzepte, die bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie herangezogen werden können. 2 Im Leitfaden wird zudem die Möglichkeit zur Zertifizierung als Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen aufgeführt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service