Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 DÜ-VB
§ 10 DÜ-VB, Geltung der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. 4. 2023 in Kraft.
(2) 1 Die Partner der Vereinbarung werden in angemessen Zeitabständen überprüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen und neuer Erkenntnisse anzupassen ist. 2 Ist eine Anpassung erforderlich, erklärten sich die Vereinbarungspartner bereit, unverzüglich an der Verabschiedung einer angepassten/neuen Vereinbarung mitzuwirken. 3 Dies gilt auch bei Gesetzesänderungen, soweit diese die Vereinbarung betreffen.
(3) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. 12. 2025, schriftlich gekündigt werden.
(4) 1 Für den Fall der Kündigung erklären die Vereinbarungspartner ihre Bereitschaft, innerhalb von 6 Monaten an der Verhandlung einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. 2 Sofern nach erfolgter Kündigung keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird, kann die Datenübermittlung unverändert auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung vorgenommen werden.
(5) Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(6) 1 Anlage 1 und Anlage 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 2 Für den Fall erforderlicher Anpassungen sehen die Vereinbarungspartner eine einvernehmliche Fortschreibung vor, ohne dass es einer Kündigung oder Änderung der Vereinbarung bedarf.
(7) Der Text der Vereinbarung, die Auflistung der Datenannahme- und Verteilstellen sowie nachfolgende Fortschreibungen werden von den Vereinbarungspartnern in geeigneter Weise veröffentlicht.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service