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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1. RS 2006/02
Ziff. 2.1. RS 2006/02, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
(1) Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind bisher im Rahmen des § 1 ArEV (in der bis zum 30. 6. 2006 geltenden Fassung) in vollem Umfange in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit in diesen Sozialversicherungszweigen beitragsfrei.
(2) Der neu in § 1 ArEV eingefügte Satz 2 sieht vor, dass mit Wirkung vom 1. 7. 2006 steuerfreie SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt. Mithin gehören künftig die Teile der steuerfreien SFN-Zuschläge, die auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR für jede Stunde berechnet werden, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
(3) Durch die Neuregelung wird die bisher einheitliche steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung der SFN-Zuschläge aufgegeben. Es entsteht die Besonderheit, dass ein an sich zusätzlicher steuerfreier Bezug zwar steuerfrei bleibt, aber bei entsprechend hohen Grundlöhnen (mehr als 25 EUR) unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nun davon abweichend Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Renten- und Arbeitslosenversicherung eintritt.
(4) Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Grundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag.
(5) Wegen des zu berücksichtigenden Grundlohns von 25 EUR kommt in aller Regel bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der in der Kranken- und Pflegeversicherung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze eine Beitragspflicht der SFN-Zuschläge in diesen Versicherungszweigen nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 5). Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 6 oder Absatz 7 SGB V sind die (bei einem Grundlohn von mehr als 25 EUR) dem Grunde nach gemäß § 1 Satz 2 ArEV beitragspflichtigen SFN-Zuschläge aber zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.
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