Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6. RS 2006/02
Ziff. 6. RS 2006/02, Übergangsregelungen
(1) Die Neuregelung des § 1 Satz 2 ArEV tritt mit Wirkung vom 1. 7. 2006 in Kraft. Sie gilt für alle SFN-Zuschläge, die vom 1. 7. 2006 an erzielt werden. Insoweit gilt das Entstehungsprinzip (Zuordnung zu dem Entgeltabrechnungsmonat der Erzielung des laufenden Entgeltbestandteils).
(2) Werden SFN-Zuschläge für Zeiten vor dem 1. 7. 2006 in Zeiträumen nach dem 30. 6. 2006 gezahlt, bleiben diese auch dann noch beitragsfrei, wenn der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten wird.
(3) Das gilt nicht, sofern der Arbeitgeber von den Regelungen über die Phasenverschiebung variabler Entgeltbestandteile unter Berücksichtigung des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16./17. 1. 1979 (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die vorgenannte Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs, DOK 1979 S. 445) Gebrauch macht und die variablen Entgeltbestandteile nicht dem Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums, in dem sie erzielt wurden, sondern erst dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraums hinzurechnet.
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