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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.5.4. RS 2006/06
Ziff. 1.3.5.4. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII (Ehrenamtlich Tätige)
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII besteht für Personen, die Pflegetätigkeiten im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift (z. B. für eine katholische oder evangelische Kirchengemeinde) ausüben.
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