Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.3.1. RS 2006/06
Ziff. 1.4.3.1. RS 2006/06, Pflegeperson und Pflegebedürftiger wohnen im selben Haushalt
Wohnen Pflegebedürftiger und Pflegeperson im selben Haushalt, besteht für die Pflegeperson Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur bei den Verrichtungen, die dem Pflegebedürftigen — ggf. überwiegend — zugute kommen. Wege der Pflegeperson innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung sind dagegen grundsätzlich nicht unfallversichert. Ausgenommen sind lediglich die Wege, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer unter Unfallversicherungsschutz stehenden Verrichtung zurückgelegt werden. Dazu gehören auch die Wege, die nach einem konkreten Hilferuf des Pflegebedürftigen oder wegen einer nach den Umständen im Einzelfall erforderlichen "Kontrolle" des Pflegebedürftigen zurückgelegt werden.
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