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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.5. RS 2006/06
Ziff. 2.3.5. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII
Die Unfallversicherung der ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII besteht bei dem Unfallversicherungsträger, dem die Gebiets- oder andere Körperschaft, deren Aufgabenbereich die ehrenamtliche Tätigkeit zuzurechnen ist, als Mitglied angehört.
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