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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 2



§ 20a SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Höhe der Leistungsausgaben

Die Norm legt die Höhe der von den Krankenkassen für die betriebliche Gesundheitsförderung aufzuwendenden Mittel nicht fest. Für primärpräventive und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen zusammen gilt weiterhin das Ausgabe-Soll von 2,74 EUR pro Kopf der Versicherten (geregelt in § 20 Absatz 2 SGB V). Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zur Aufteilung dieser Mittel auf die primäre Prävention einerseits und die betriebliche Gesundheitsförderung andererseits.


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