Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 31 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 31 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Zuzahlungsfreistellung von Arzneimitteln über Rabattverträge
(1) Aufgrund der Ermächtigung durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Arzneimittelgruppen unter den Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung freigestellt. Die Freistellungen erfolgen durch das Gremium nach § 213 SGB V im Kontext mit den Festbetragsgruppen und sind u. a. im Internet unter www.gkv.info abrufbar.
(2) Die Krankenkasse kann für weitere, also noch nicht durch die Spitzenverbände befreite, Arzneimittel die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn für diese Arzneimittel eine Rabattvereinbarung nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht und aus dieser Reduzierung Einsparungen zu erwarten sind.
(3) Das BMG hat in diesem Zusammenhang wiederholt klargestellt, dass die wirtschaftliche Verantwortung für den Abschluss von Rabattverträgen und die daraus erwachsenden Konsequenzen allein bei der vertragsschließenden Krankenkasse liegt.
(4) Die wirtschaftliche Verantwortung der vertragsschließenden Krankenkasse erstreckt sich auch auf die Abrechnung und Datenbereitstellung. Sie hat die jeweils betroffenen Stellen in Kenntnis und in die Lage zu versetzen, dass rabattierte Arzneimittel insbesondere bei der Aufbereitung von Daten zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V sachgerecht bereinigt werden können.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service