Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02
§ 44 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02, Rechtslage ab 1. 1. 2009
(1) Vom 1. 1. 2009 an schließt der (neue) § 44 Absatz 2 SGB V den Krankengeldanspruch für
- - Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V,
- - hauptberuflich selbständig Erwerbstätige,
- - Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens 6 Wochen (ausgenommen Heimarbeiter) oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und
- - Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung beziehen,
(2) Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige können ab 1. 1. 2009 über einen Krankengeld-Wahltarif das Risiko des krankheitsbedingten Einkommensausfalls absichern; § 53 Absatz 6 SGB V sieht entsprechende Satzungsregelungen für alle Krankenkassen verpflichtend vor.
(3) Andere freiwillig Versicherte werden bzgl. des Krankengeldanspruchs nicht (mehr) explizit erwähnt. Somit hätten zukünftig gemäß § 44 Absatz 1 SGB V (der dem bisherigen § 44 Satz 1 SGB V entspricht) alle anderen freiwillig Versicherten grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, der sich über die Berechnungsvorschriften aber praktisch nicht realisieren lässt (z. B. freiwillig versicherte Hausfrauen, Studenten).
(4) Pflichtversicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung für mindestens 6 Wochen haben (z. B. unständig und kurzfristig Beschäftigte), können sich gemäß § 53 Absatz 6 SGB V über einen Krankengeld-Wahltarif finanziell absichern.
(5) Neu ist ab 1. 1. 2009 der Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld für Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beziehen. Dieser Krankengeldausschluss — der u. a. Ärzte, Anwälte und Architekten trifft — soll eine Ungleichbehandlung beseitigen, denn bisher führte nur der Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ende des Krankengeldanspruchs.
(6) § 44 Absatz 2 SGB V (in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung) nimmt die Heimarbeiter vom Ausschluss des Krankengeldanspruchs aus. Daraus folgt, dass Heimarbeiter — wie bisher — einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld haben (sollen). Aus § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V könnte geschlossen werden, dass auch für Heimarbeiter die Regelung zum Krankengeld-Wahltarif (§ 53 Absatz 6 SGB V) unberührt bleibt. Heimarbeiter könnten demnach einen Wahltarif abschließen. Dies kann angesichts des gesetzlichen Krankengeldanspruchs der Heimarbeiter nicht gewollt sein.
(7) Zur Umsetzung der zum 1. 1. 2009 in Kraft tretenden Regelungen wird zu gegebener Zeit ausführlich besonders Stellung genommen.
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