Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 62 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die Absenkung der individuellen Belastungsgrenze für schwerwiegend chronisch Kranke auf 1 v. H. der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt wird an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Hiervon betroffen sind Versicherte, die nach den im Gesetz genannten Stichtagen geboren sind und ab dem 1. 1. 2008 die Krebsfrüherkennungs- bzw. Gesundheitsuntersuchungen vor Eintritt ihrer chronischen Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Sofern diese Versicherten zukünftig die Voraussetzung der notwendigen Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen nicht erfüllen, gilt die Belastungsgrenze von 2 v. H. der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ("Malus-Regelung"). Als "Ausnahme von der Ausnahme" ist vorgesehen, dass die 2-prozentige Belastungsgrenze wiederum keine Anwendung findet, wenn die vorgenannten Versicherten an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen; in diesem Fall gilt für sie wieder die 1-prozentige Belastungsgrenze. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien, in welchen Fällen ausnahmsweise Gesundheitsuntersuchungen zur Vermeidung der "Malus-Regelung" nicht zwingend durchgeführt werden müssen.
(2) Zusätzlich zu dem nach wie vor vorgesehenen Nachweis des Fortbestehens der chronischen Erkrankung in Folgejahren ist nunmehr als Voraussetzung für die Ausstellung der jährlichen Bescheinigung vorgesehen, dass der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten feststellt. Auch hier sind Ausnahmeregelungen für den Fall der Unzumutbarkeit für den Versicherten vorgesehen. Das Nähere hat der Gemeinsame Bundesausschuss zu regeln.
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