Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132e SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 132e SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Umsetzungshinweis zu § 20d Absatz 1 und 2 in Verb. mit § 132e SGB V
Vor einer Anpassung bestehender und dem Abschluss neuer Verträge sollten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewartet werden. Es besteht aktuell keine Notwendigkeit, bereits existierende Verträge vorgreifend zu verändern. Eine Regelungslücke entsteht nicht, da die bisherigen Verträge und die darin geregelten Voraussetzungen und Vergütungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
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