Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 264 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02
§ 264 SGB V Ziff. 3. RS 2007/02, Auftragsweise Leistungserbringung durch die Krankenkasse
Die Krankenkasse erbringt die nach den §§ 20 bis 60 SGB V vorgesehenen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auftragsweise. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI werden nicht erbracht. Auch für die Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII, die nicht versichert sind, gelten grundsätzlich die gleichen leistungsrechtlichen Regelungen wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.
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