Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 264 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02
§ 264 SGB V Ziff. 5. RS 2007/02, Übergangsregelungen
Mit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. 4. 2007 sind die Ausführungen in den "Gemeinsamen Empfehlungen der Dachorganisationen der Sozialhilfeträger sowie der Spitzenverbände der Krankenkassen" vom 13. 11. 2003 bzgl. der Übergangsregelungen von den Trägern der Jugendhilfe und den gesetzlichen Krankenkassen für Empfänger von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB VIII analog anzuwenden.
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