Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8. RS 2007/04
Ziff. 8. RS 2007/04, Aufhebung der Zulassung auf Landesebene
Da Hilfsmittel künftig nur noch auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1, 2 und 3 SGB V abgegeben werden, entfällt die kassenrechtliche Zulassung auf der Landesebene. Den nach geltendem Recht am 31. 3. 2007 zugelassenen Leistungserbringern wird durch § 126 Absatz 2 SGB V n. F. die Möglichkeit gegeben, sich während einer angemessenen Übergangszeit auf die neuen Bedingungen einzustellen, soweit sie nicht ohnehin schon vertragliche Beziehungen zu den Krankenkassen unterhalten. Treten nach dem 31. 3. 2007 neue Leistungserbringer auf, können diese Hilfsmittelversorgungen nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durchführen. § 127 SGB V n. F. ist dabei zu beachten.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service