Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.3.2. RS 2007/07
Ziff. 3.1.3.2. RS 2007/07, Privat Krankenversicherte
(1) Für privat Krankenversicherte hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ebenfalls entsprechend den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung zu ermitteln. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist nach § 23c Absatz 1 Satz 2 SGB IV — wie bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung — der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Hierfür ist höchstens der nach § 257 Absatz 2 SGB V/§ 61 Absatz 2 SGB XI zuschussfähige Betrag abzusetzen. Darüber hinaus sind die für die nicht selbstversicherten Angehörigen des Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge der Versicherung für das Krankentagegeld abzuziehen.
(2) Wird ein Krankentagegeld nicht gewährt, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Die vom Arbeitgeber weitergezahlten Leistungen unterliegen dann in voller Höhe der Beitragspflicht.
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