Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 LAbgrVb
§ 3 LAbgrVb, Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
1 Stationäre Rehabilitationsleistungen werden eingeleitet, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen. 2 Eine Behandlung im Krankenhaus darf nicht oder nicht mehr erforderlich sein. 3 Zu den stationären Rehabilitationsleistungen zählen insbesondere auch Anschlussheilbehandlungen. 4 Die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten muss gegeben sein.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service