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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.2.1. RS 2007/07
Ziff. 8.2.1. RS 2007/07, Versicherungsrecht
(1) Für die Dauer der Elternzeit sind Arbeitnehmer dem Kreis der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Vorschrift, aus der sich eine Fortdauer der Versicherungsfreiheit bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgelt, insbesondere während des Bezuges von Elterngeld oder von Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit, entnehmen lässt. Die Fiktion des § 6 Absatz 4 Satz 6 SGB V steht dem nicht entgegen. Diese ist nur dann anzuwenden, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung für ein Beschäftigungsverhältnis vorgenommen werden muss, das innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Elternzeit aufgenommen wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dieser neu aufgenommenen Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
(2) Das Zustandekommen von Krankenversicherungspflicht setzt den Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis voraus (§ 186 Absatz 1 SGB V), an dem es in diesen Fällen in der Zeit des Bezuges von Elterngeld oder von Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit fehlt, und zwar unabhängig von der Gewährung arbeitgeberseitiger Leistungen im Sinne des § 23c SGB IV.
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