Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.4.2. RS 2007/09
Ziff. I.4.2. RS 2007/09, Verfahren
(1) Die Entscheidung über den Versicherungsstatus der Abkömmlinge trifft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(2) Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht. Der für eine Anmeldung mit dem Anmeldegrund 10 zu verwendende Datensatz enthält die Abfrage zu einem "Statuskennzeichen". Dieses Statuskennzeichen ist definiert mit
- - der Ziffer "1": Ehegatte/Lebenspartner/Abkömmling des Arbeitgebers.
(3) Dieses Statuskennzeichen ist auch bei der Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für einen Abkömmling einzutragen.
(4) Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung mit Abgabegrund "10" ein, die bezogen auf das Statusfeststellungsverfahren bei beschäftigten Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers die Schlüsselzahl "1" enthält, verschickt sie stets den entsprechenden Feststellungsbogen (siehe Anlage) und überwacht dessen Rücksendung. Stellt die Einzugsstelle anschließend fest, dass das Statusfeststellungsverfahren für Abkömmlinge durchzuführen ist, leitet sie den Feststellungsbogen zur Entscheidung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter.
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