Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.6. RS 2007/09
Ziff. II.3.6. RS 2007/09, Zusammentreffen von steuerfreien Aufwendungen nach § 3 Nummer 56 EStG mit steuerfreien Aufwendungen nach § 3 Nummer 63 EStG
Werden sowohl Umlagen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse als auch Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erbracht, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG vorgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beruhen. Das folgt aus § 3 Nummer 56 Satz 3 EStG. Danach mindern die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge den Höchstbetrag des § 3 Nummer 56 EStG. Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 EStG (Umlagen des Arbeitgebers für eine umlagefinanzierte Pensionskasse) sind daher nur steuerfrei, soweit die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge (Aufwendungen des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder — kapitalgedeckte — Pensionskasse oder entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Entgeltumwandlung) den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nummer 56 EStG von derzeit 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) unterschreiten.
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