Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.3.2. RS 2007/09
Ziff. VI.3.2. RS 2007/09, Obligatorischer maschineller Datenaustausch ab 1. 1. 2011
Durch eine weitere Änderung von § 202 Absatz 2 Satz 1 SGB V wird bewirkt, dass vom 1. 1. 2011 an der Datenaustausch zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen obligatorisch ist. Dies gilt es bei der Umsetzung der Vorschriften zu berücksichtigen (vgl. Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe c in Verb. mit Artikel 21 Absatz 11 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze).
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