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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.7. RS 2007/09
Ziff. VI.7. RS 2007/09, Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
(1) Nach § 5 Absatz 9 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit, den privaten Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden oder eine Familienversicherung eintritt. Die Kündigung wirkt auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht oder des Beginns der Familienversicherung zurück. Im Zusammenwirken mit § 178h VVG kommt eine rückwirkende Kündigung allerdings nur zustande, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung ausgesprochen wird.
(2) Durch Artikel 9 Absatz 21 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631) wird die Vorschrift des § 5 Absatz 9 SGB V gestrichen und durch die Regelung des § 205 Absatz 2 VVG ersetzt. An der bisherigen Rechtslage ändert sich dem Grunde nach nichts. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden oder bei denen eine Familienversicherung eintritt, haben weiterhin die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag in der privaten Krankenversicherung zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vom 1. 1. 2008 an allerdings 3 Monate. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Versicherungspflicht oder die Familienversicherung vor dem 1. 1. 2008 eingetreten ist. Der Versicherte hat den Eintritt der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 2 Monaten nach dessen schriftlicher Aufforderung nachzuweisen.
(3) Ferner erweitert § 205 Absatz 2 Satz 1 VVG den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Anwartschaftsversicherungen, die für eine Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekrankenversicherung abgeschlossen worden sind. § 205 Absatz 2 Satz 2 VVG führt eine Nachweispflicht für den Eintritt der Versicherungspflicht ein, deren schuldhafte Verletzung die Unwirksamkeit der Kündigung des Versicherungsnehmers zur Folge hat; damit soll eine größere Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung herbeigeführt werden.
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