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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 5.5. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 5.5. RS 1998/01, 6-Monats-Frist
(1) Zur Beurteilung der Frage, ob ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen besteht, wird zweckmäßigerweise zunächst geprüft, ob der Arbeitnehmer vor dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Ist das der Fall, so besteht eine neuer 6-Wochen-Anspruch (vgl. BAG vom 30. 8. 1973 — 5 AZR 202/73 —, USK 73157, EEK I/350).
(2) Bestand während der 6 Monate wegen einer anderen Krankheit Arbeitsunfähigkeit, so tritt dadurch eine Unterbrechung der 6-Monats-Frist nicht ein (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 — 5 AZR 500/75 —, USK 76140, EEK I/554).
(3) Der Fortsetzungszusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn während einer vor Ablauf des 6-Monats-Zeitraums nach § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz begonnenen Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 9, die wegen des Grundleidens gewährt wurde, eine weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Verhinderungstatbestand vorlag (vgl. BAG vom 22. 8. 1984 — 5 AZR 489/81 —, USK 84159, EEK I/800).
Beispiele:
a) Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18. 3. bis 4. 5. 1998.
Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 4. 11. 1998.
Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973 (rückwärtslaufende Frist)
Ereignistag | 4. 11. 1998 |
Fristbeginn | 3. 11. 1998 |
Fristende | 4. 5. 1998 |
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 4. 11. 1998 an besteht kein neuer 6-Wochen-Anspruch.
b) Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18. 3. bis 30. 4. 1998
Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 31. 10. 1998.
Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973
Ereignistag | 31. 10. 1998 |
Fristbeginn | 30. 10. 1998 |
Fristende | 30. 4. 1998 |
Da dem Monat April der 31. fehlt, endet die Frist nach § 188 Absatz 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats, also dem 30. 4. Somit besteht vom 31. 10. 1998 an kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
c) Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18. 3. bis 25. 5. 1998.
Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 30. 11. 1998
Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973
Ereignistag | 30. 11. 1998 |
Fristbeginn | 29. 11. 1998 |
Fristende | 30. 5. 1998 |
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 30. 11. 1998 an besteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch.
d) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 15. 2. 1998 | 31. 3. 1998 | 45 | |
B | 26. 8. 1998 | 30. 9. 1998 | 36 | |
A | 20. 10. 1998 | 28. 10. 1998 | 9 |
Dem Arbeitnehmer steht für jeden Arbeitsunfähigkeitsfall ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Die 2. Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf derselben Krankheit. Zwischen dem Beginn der 3. und dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, sodass ein neuer Anspruch bis zur Dauer von 6 Wochen begründet wird (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
(4) Ist für die neue Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Absatz 1 ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen gegeben, so beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 — 5 AZR 500/75 —, USK 76140, EEK I/554 sowie die Beispiele § 3, Ziff. 5.6.
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