Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 AltTZG
§ 3 AltTZG, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
- 1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
- a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und
- b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
Buchstabe a neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Buchstabe b neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
- 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
- a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder
- b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und
Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
- 3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über 5 v. H. der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494).
Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688). Satz 1 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), bisheriger Satz 2 (angefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2494)) wurde Wortlaut des Absatzes 1a.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des SGB VI über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im Voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Absatz 3 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688) und G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Zu § 3 siehe RS 2010/03.
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