Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4a EntgFG
§ 4a EntgFG, Kürzung von Sondervergütungen
§ 4a aufgehoben durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843), bisheriger § 4b (eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476) wurde § 4a.
1 Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2 Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
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