Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 39 GG
Artikel 39 GG
(1) 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf 4 Jahre gewählt. 2 Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3 Die Neuwahl findet frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4 Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen.
(3) 1 Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2 Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3 Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
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