Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 59 GG
Artikel 59 GG
(1) 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2 Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3 Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) 1 Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2 Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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