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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 LPartG
§ 8 LPartG, Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) 1 Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2 Im Übrigen gilt § 1362 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 BGB entsprechend.
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