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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 PflBG
§ 11 PflBG, Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
- 1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- 2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer,
- b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. 2. 2016 B3) erfüllt,
- c) einer bis zum 31. 12. 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- d) einer auf der Grundlage des KrPflG vom 4. 6. 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. 7. 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
- oder
- 3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen 10-jährigen allgemeinen Schulbildung.
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